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Professionelle Rechnungs- & Angebotsvorlagen für alle Berufe in Deutschland
30 Berufe verfügbar • DIN 5008-konform • § 35a EStG-Hinweise für Handwerker • Sofort kopierbar
Im B2B-Bereich ist der Empfang von strukturierten elektronischen Rechnungen bereits Pflicht. Reine PDF-Rechnungen per E-Mail genügen oft nicht mehr.
Schreibe deine Rechnungen 100% rechtssicher und automatisch im neuen E-Rechnungsformat mit einem zertifizierten Rechnungsprogramm.
Gemäß § 14 UStG müssen alle Eckdaten wie Steuernummer oder USt-IdNr., vollständige Anschriften beider Parteien, Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer und detaillierte Leistungsbeschreibung enthalten sein.
Je nach Tätigkeit die 19% Regelbesteuerung, § 19 UStG Kleinunternehmerregelung, § 13b UStG Reverse-Charge-Verfahren für Bauleistungen oder § 4 Nr. 14 UStG Steuerbefreiung für Heilberufe anwenden.
Alle Ausgangsrechnungen sind gemäß § 147 AO (Abgabenordnung) 10 Jahre lang elektronisch und unveränderbar aufzubewahren. Die GoBD-Richtlinien des Bundesfinanzministeriums sind dabei zwingend einzuhalten.
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Der § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) regelt die Pflichtangaben, die eine ordnungsgemäße Rechnung in Deutschland enthalten muss. Diese Vorschrift ist für alle Unternehmer bindend, die Leistungen an andere Unternehmer oder juristische Personen erbringen.
Folgende Angaben sind zwingend erforderlich:
Rechtsfolgen bei fehlerhaften Rechnungen: Fehlen Pflichtangaben oder sind diese unvollständig, kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug verlieren. Zudem drohen dem Rechnungssteller Bußgelder und steuerliche Nachteile. Eine Rechnungskorrektur ist nachträglich möglich, muss jedoch unverzüglich erfolgen.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmer mit geringem Umsatz von der Umsatzsteuerpflicht. Dies vereinfacht die Buchhaltung erheblich, hat jedoch auch Einschränkungen beim Vorsteuerabzug zur Folge.
Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung:
Pflichtangaben auf Kleinunternehmer-Rechnungen: Kleinunternehmer dürfen und müssen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen ist folgender Hinweis zwingend erforderlich: "Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
Vorteile und Nachteile: Kleinunternehmer profitieren von reduziertem Verwaltungsaufwand und müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Allerdings entfällt auch der Vorsteuerabzug – eingekaufte Waren und Dienstleistungen können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Für Unternehmer mit hohen Investitionen kann die Regelbesteuerung daher vorteilhafter sein.
Der § 13b UStG regelt das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Dabei wird die Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger verlagert. Dies betrifft insbesondere Bauleistungen, Gebäudereinigungen und bestimmte Metalllieferungen.
Anwendungsfälle des Reverse-Charge-Verfahrens:
Pflichtangaben auf Reverse-Charge-Rechnungen: Der leistende Unternehmer weist auf der Rechnung keine Umsatzsteuer aus. Stattdessen muss folgender Hinweis enthalten sein: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG". Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer selbst an das Finanzamt abführen und kann sie gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.
Wichtig für Handwerker und Bauunternehmer: Die korrekte Anwendung des § 13b UStG ist entscheidend, um Steuernachforderungen und Bußgelder zu vermeiden. Bei Unsicherheit sollte stets ein Steuerberater konsultiert werden.
Der § 147 der Abgabenordnung (AO) legt fest, welche Unterlagen Unternehmer wie lange aufbewahren müssen. Diese Vorschrift dient der Nachprüfbarkeit steuerlicher Sachverhalte durch die Finanzbehörden und ist für alle buchführungspflichtigen Unternehmer sowie Freiberufler bindend.
Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren gilt für:
Aufbewahrungspflicht von 6 Jahren gilt für: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Wiedergaben abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Beginn der Aufbewahrungsfrist: Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt wurden oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde.
GoBD-konforme Archivierung: Seit 2015 gelten die "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff" (GoBD). Elektronische Rechnungen und Belege müssen in ihrem Originalformat (z. B. PDF) unveränderbar und jederzeit lesbar archiviert werden. Eine nachträgliche Umwandlung in ein anderes Format ist nicht zulässig.
Rechtsfolgen bei Verstößen: Werden Aufbewahrungspflichten verletzt, kann das Finanzamt Schätzungen vornehmen und Steuernachforderungen sowie Bußgelder verhängen. In schweren Fällen droht sogar eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung.
Haftungsausschluss: Die hier bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer individuellen Situation konsultieren Sie bitte einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.